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Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?

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Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.

Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Verlustersatz gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • der Verlust aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammt,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt hat,
  • über das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig war (Ausnahmen bei anhängigen Sanierungsverfahren) und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Verlustersatz gewährt werden?

Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.

Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.

Wie wird der ersatzfähige Verlust ermittelt?

Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus

  • Waren- und Leistungserlösen,
  • Bestandsveränderungen,
  • aktivierten Eigenleistungen und
  • sonstigen betrieblichen Erträgen (ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen).

Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von

  • außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens,
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen und
  • Zinsaufwendungen in dem Ausmaß, in dem sie die Zinserträge übersteigen.

Die so ermittelte Differenz muss um

  • Beteiligungserträge, sofern sie im jeweiligen Betrachtungszeitraum mehr als die Hälfte der Waren- und Leistungserlöse betragen,
  • Versicherungsleistungen,
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt wurden,
  • Kurzarbeitszuschüsse und
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.

Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.

In welchem Ausmaß wird der Verlustersatz gewährt?

Durch den Verlustersatz werden

  • 70 %, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 10 Millionen (bisher € 3 Millionen) pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz?

Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.

Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.

In welchem Verhältnis stehen Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000?

Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 oder eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.

Sind spätere Gewinnausschüttungen und Entnahmen trotz Verlustersatz zulässig?

Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Welche Auswirkungen hat der Verlustersatz auf Vergütungen?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).

Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.

Stand: 04. März 2021

Bild: Illustration

Erscheinungsdatum:

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