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Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?

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Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Hier ein Überblick über ausgewählte Eckpunkte dazu:

Einkommensteuer

  • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer wurde mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert.
  • Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel wurden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.
  • Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden verlängert. Dies betrifft z. B. Pendlerpauschale, bestimmte Zulagen und Zuschläge, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer und eine Begünstigungsvorschrift für Ärzte.
  • Für Zeiten der Kurzarbeit soll bei der Berechnung des Jahressechstels auch 2021 ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden.
  • Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt nun die höhere Grenze aus 2019.
  • Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zu einem Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.
  • Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Umsatzsteuer

  • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind befristet (bis 31. Dezember 2022) echt steuerfrei.
  • Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1. Jänner 2021 10 %.
  • Der Nationalrat hat Ende Jänner zudem beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0 % ermäßigt wird.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.
  • Erhöhung in unterschiedlichen Bereichen, wie z. B. Erhöhung des Höchststeuersatzes für Krafträder und Pkw.
  • Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst.
  • Die neuen Regelungen zur NoVA finden ab 1. Juli 2021 Anwendung (mit Übergangsregelung).

Zu den Änderungen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bezüglich Stundungen und Ratenzahlungen beachten Sie bitte einen eigenen Artikel zum Thema „Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?“

Stand: 24. Februar 2021

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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