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Was muss in einer Rechnung stehen?

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Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.

Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Diese sind:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt

Kleinbetragsrechnungen

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht übersteigt. Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im Nationalrat.

Kleinbetragsrechnungen müssen nachstehende Angaben aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz und Rechnungsdatum

Stand: 06. Februar 2014

Bild: auremar - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH
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