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Verwaltungsgerichtshof bestätigt flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung

Steuernews-TV Februar 2025

Verwaltungsgerichtshof bestätigt flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung

Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei der veräußerten Immobilie um den Hauptwohnsitz der Verkäuferin bzw. des Verkäufers, unterbleibt eine Versteuerung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen eine flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung vor, die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigt hat. Mehr dazu erfahren Sie in Steuernews-TV.

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Textabschrift des Videos (Transkription)

Verwaltungsgerichtshof bestätigt flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung

Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei der veräußerten Immobilie allerdings um den Hauptwohnsitz der Verkäuferin bzw. des Verkäufers, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn sie bzw. er selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als „Hauptwohnsitzer" gewohnt hat.

Die Einkommensteuerrichtlinien sehen eine Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² vor. Bei größeren Grundstücken ist der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig. Die Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung auf eine Bauplatzfläche von 1.000 m² wurde nunmehr auch durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

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